Umgangskontakte (+) zwischen Kindern und deren Eltern sowie anderen Verwandten stellen eine wichtige Grundlage für die emotionale und soziale Entwicklung von Kindern dar. Durch den gezielten Einsatz von begleitetem Umgang kann dieser Kontakt nicht nur geplant, sondern auch strukturiert durchgeführt werden. In diesem Rahmen erhält eine intensive Beratungsleistung eine zentrale Rolle, die im Sinne eines systemisch-lösungsorientierten Ansatzes agiert. Diese Reflexion und Begleitung erfolgt nicht nur unter dem Aspekt der Kontaktpflege, sondern auch im umfassenden Sinne des Kindeswohls sowie des Kinderschutzes. Das durch diesen Ansatz verfolgte Ziel ist es, eine gesunde und förderliche Umgebung für das Kind zu schaffen, in der es seine Bindungen aufrechterhalten kann, ohne dabei in eine belastende oder gefährdende Situation zu geraten.
Das hier skizzierte Konzept erfüllt die Hauptziele des Kindschaftsrechtsreformgesetzes, das am 16. Dezember 1997 in Kraft trat, sowie der UN-Kinderrechtskonvention. Letztere ist in Deutschland seit dem 5. April 1992 gültig und hat maßgeblich dazu beigetragen, das Bewusstsein für die Rechte von Kindern zu schärfen. Insbesondere wird durch diese Regelungen der Kontakt zu beiden Elternteilen sowie zu weiteren wesentlichen Bezugspersonen gefördert, was für die psychische und soziale Gesundheit des Kindes von immenser Bedeutung ist.
Begleitete Umgänge zielen darauf ab, dass Kinder und Eltern bestehende Bindungen nicht nur bewahren, sondern auch aktiv stärken können. Den Eltern wird die wertvolle Gelegenheit ermöglicht, direkt und aktiv an der fortlaufenden Entwicklung ihrer Kinder teilzuhaben. Kinder können in einem geschützten Rahmen ihre Bindungen und Beziehungen zur Ursprungsfamilie pflegen, wobei ihnen sowohl zusätzlicher Stress als auch potenzielle Gefahren erspart bleiben. Dies ist besonders wichtig, um das emotionale Wohlbefinden des Kindes zu gewährleisten und um ihnen ein Gefühl von Sicherheit und Stabilität zu vermitteln, das für ihre Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist.
Das zugrunde liegende Ziel des Angebots der Umgangsbegleitung gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII ist es, unterstützt durch kooperationsbereite Dritte, die eigenständige Gestaltung der Besuchskontakte zwischen den Kindern und ihrer Ursprungsfamilie sicherzustellen. Dies bedeutet, dass nicht nur die Termine für den Umgang koordiniert werden, sondern auch die Rahmenbedingungen und Inhalte der Besuche im gegenseitigen Einvernehmen gestaltet werden. Somit wird ein Raum geschaffen, in dem sowohl die Bedürfnisse der Kinder als auch die der Eltern Berücksichtigung finden, was letztlich zu einer positiven Entwicklung der familiären Beziehungen führt.
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